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Wolfgang Baumann 


Technische Gebäude-Ausstattung Planung
Energie- und Gebäudemanagement

Luftdichtheitsprüfung

Energieverluste im Gebäude sind teuer.
Die Energieeinsparverordnung schreibt vor:

§ 5 (EnEV) Dichtheit, Mindestluftwechsel:


(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.

(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Werden dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet, müssen diese Anhang 4 Nr. 3 entsprechen.

Wenn ein Haus nicht dicht ist, nützt auch keine Dämmung.

Durch eine „ Luftdichtheitsprüfung“ wird die Dichtheit eines Gebäudes geprüft.

Mit diesem Verfahren werden Leckstellen in der Gebäudehülle aufgespürt und die Luftwechselrate im Gebäude bestimmt.
So kann ermittelt werden, wo im Winter Wärme und im Sommer Kälte verloren geht.

Gerne beraten wir Sie persönlich und unterbreiten Ihnen ein individuelles Angebot.